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Spartipps

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Lohnpfändung
Pfändungstabelle
Die
Lohnpfändung ist die erfolgreichste Art der
Zwangsvollstreckung über die Gläubiger heute verfügen.
Der Gerichtsvollzieher wandert zwar mit seiner Aktentasche
weiter fleißig durch die Lande, aber pfändbare Habe ist
doch in aller Regel nicht vorhanden, oder steht in keinem
Verhältnis zur Schuldhöhe. Da ist so ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss doch etwas ganz anderes.
Bei einer beginnenden Lohnpfändung
sollte wirklich Schluss mit dem eigenen Basteln an den
Schulden sein. Die Sache ist dann ja auch schon gründlich
in die Hose gegangen. Bei Lohnpfändungen sollten Sie sich
immer sofort an eine Schuldnerberatung wenden.
Voraussetzung
für solch einen Beschluss ist immer ein
vollstreckbarer Titel. Das gilt übrigens nicht nur für
die Lohnpfändung, sondern für jedes Mittel der
Zwangsvollstreckung. So ein Titel kann ein
Vollstreckungsbescheid sein, ein notarielles
Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die
Zwangsvollstreckung oder auch ein Gerichtsurteil bzw. ein
gerichtlicher Vergleich. Im Konsumentenbereich dürfte das
in der Regel ein Vollstreckungsbescheid sein.
Unter
Beifügen des Titels beantragt der
Gläubiger beim
Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Diese Beschlüsse sind Rechtspflegersachen und der Beschluss
wird ohne weitere Anhörung des Schuldners ausgefertigt und
in der Regel dann gleich auf entsprechenden Antrag des Gläubigers
dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übergeben. Dieser
bringt dann den Beschluss zum Arbeitgeber. Der Schuldner erhält
eine Kopie, aber meist erst später.
Manchmal
weiß der Gläubiger schon, wo sein Schuldner arbeitet.
Entweder hat dies der Schuldner selbst auf irgendwelchen Fragebögen
angegeben oder wenn es sich beim Gläubiger um die Hausbank des Schuldners handelt,
kann die Bank anhand der Kontoauszüge feststellen, woher
der Lohn kommt. Weiß der Gläubiger das nicht, muss er erst
einmal herausfinden, wo der Schuldner arbeitet. Er wird den
Gerichtsvollzieher beauftragen und fragen lassen. Auskunft muss
der Schuldner aber nur bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
geben, auf einfache Nachfrage hingegen kann er die Auskunft
verweigern.
Eine
Lohnpfändung kann immer passieren, aber dies ist nichts, was man einfach
so über sich ergehen lassen
sollte. Folgendes Vorgehen ist hierbei zweckmäßig:
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Besorgen
Sie sich beim
Arbeitgeber eine Kopie der Pfändung, es
dauert meistens ziemlich lange, bis man die Unterlagen
vom Gerichtsvollzieher zugestellt bekommt.
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Ist
es eine Pfändung oder die Vorlage einer
Abtretungserklärung? In vielen Betrieben ist
die Zahlung auf Abtretungen ausgeschlossen, das ist
gut für den Schuldner.
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Prüfen
Sie,
ob die Forderung zu Recht besteht, falls nicht
eine Gegenvollstreckungsklage einreichen.
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Bei
der ersten Lohnabrechung unbedingt prüfen, ob der Arbeitgeber
alles richtig gemacht hat (z. B. ob alle Kinder berücksichtigt sind), siehe Pfändungstabelle,
falls etwas nicht stimmt, mit dem Personalbüro abklären.
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