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Spartipps

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Lohnpfändung
Pfändungstabelle
Der
Gläubiger erhält ab Eingang der Lohnpfändung beim Arbeitgeber die pfändbaren
Beträge des Lohns. Diese werden nach der Pfändungstabelle
vom Arbeitgeber ermittelt. Die Pfändungstabelle berücksichtigt
dabei die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, also die Personen, für die der Schuldner mit seinem Einkommen
sorgen muss. Der Arbeitgeber legt dabei die Angaben auf der
Lohnsteuerkarte zu Grunde. Es ist also wichtig darauf
zu achten, dass die Angaben auf der Steuerkarte richtig sind
und vom Arbeitgeber auch richtig ausgelegt werden können.
Steuerklassen:
Aus der Steuerklasse ergibt sich für den Arbeitgeber, dass
ein Ehepartner vorhanden ist, für den der Schuldner sorgen
muss, oder eben auch nicht.
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Steuerkasse
III, ein unterhaltsberechtigter Ehegatte muss berücksichtigt
werden. |
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Steuerklasse
IV, V, ein Ehegatte ist zwar vorhanden muss aber nicht
berücksichtigt werden, da dieser über ausreichend
Einkommen verfügt. |
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Steuerklasse
I, II, ein Ehegatte ist nicht vorhanden, wird also
auch nicht berücksichtigt. |
Übrigens
kann der Gläubiger bereits bei Beantragung des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses mit beantragen, dass der Ehegatte bei der Bemessung des pfandfreien Betrages
nicht berücksichtigt wird.
Das ist dann eine böse Sache, denn es ist nicht immer so, dass diese Nichtberücksichtigung
auch rechtens ist. Meistens geschieht das zu Unrecht. Dann muss man sich natürlich
wehren.
Kinderfreibeträge geben Auskunft über die Zahl der zu berücksichtigenden
Kinder.
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Kinderfreibetrag:
0,5 = 1 Kind |
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Kinderfreibetrag:
1,0 = 1 oder 2 Kinder (=2 mal 0.5) |
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Kinderfreibetrag:
1,5 = 2 oder 3 Kinder |
Kinder
werden (einfach ausgedrückt) so lange als
unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt, wie Kindergeld bezahlt wird. Der Schuldner ist also je nach
Konstellation sehr gut beraten, die Zahl der Kinder in der
Personalabteilung durch Vorlage geeigneter Unterlagen
(Kindergeldbescheid, Geburtsurkunde o. ä.) dazulegen.
Unterlässt der Schuldner diese Klarstellung, verliert er Geld, welches er aber
auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt.
Natürlich
kann eine Lohnpfändung oder die Vorlage einer
Abtretung negative Folgen für das Arbeitsverhältnis haben.
Besteht ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis gibt es in der Regel nur
dann Probleme, wenn die berufliche Tätigkeit einen Bezug zu
Geld hat, z. B: Arbeit an der Kasse, im Einkauf,
Personalverantwortung und ähnliches. Bei
befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit kann
es sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert
wird. Wie in der Probezeit möglich, ohne Begründung
aufgelöst wird. Ob dies im Zusammenhang mit der Pfändung
geschieht, kann man dann nie sagen.
siehe auch:
Lohnpfändungstabelle
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