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Lohnpfändung

Pfändungstabelle

Der Gläubiger erhält ab Eingang der Lohnpfändung beim Arbeitgeber die pfändbaren Beträge des Lohns. Diese werden nach der Pfändungstabelle vom Arbeitgeber ermittelt. Die Pfändungstabelle berücksichtigt dabei die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, also die Personen, für die der Schuldner mit seinem Einkommen sorgen muss. Der Arbeitgeber legt dabei die Angaben auf der Lohnsteuerkarte zu Grunde. Es ist also wichtig darauf zu achten, dass die Angaben auf der Steuerkarte richtig sind und vom Arbeitgeber auch richtig ausgelegt werden können.

Steuerklassen: Aus der Steuerklasse ergibt sich für den Arbeitgeber, dass ein Ehepartner vorhanden ist, für den der Schuldner sorgen muss, oder eben auch nicht.

Steuerkasse III, ein unterhaltsberechtigter Ehegatte muss berücksichtigt werden.
Steuerklasse IV, V, ein Ehegatte ist zwar vorhanden muss aber nicht berücksichtigt werden, da dieser über ausreichend Einkommen verfügt.
Steuerklasse I, II, ein Ehegatte ist nicht vorhanden, wird also auch nicht berücksichtigt.

Übrigens kann der Gläubiger bereits bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit beantragen, dass der Ehegatte bei der Bemessung  des pfandfreien Betrages nicht berücksichtigt wird. 
Das ist dann eine böse Sache, denn es ist nicht immer so, dass diese Nichtberücksichtigung auch rechtens ist. Meistens geschieht das zu Unrecht. Dann muss man sich natürlich wehren.

Kinderfreibeträge geben Auskunft über die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder.

Kinderfreibetrag: 0,5 = 1 Kind
Kinderfreibetrag: 1,0 = 1 oder 2 Kinder (=2 mal 0.5)
Kinderfreibetrag: 1,5 = 2 oder 3 Kinder

Kinder werden (einfach ausgedrückt) so lange als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt, wie Kindergeld bezahlt wird. Der Schuldner ist also je nach Konstellation sehr gut beraten, die Zahl der Kinder in der Personalabteilung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Kindergeldbescheid, Geburtsurkunde o. ä.) dazulegen. Unterlässt der Schuldner diese Klarstellung, verliert er Geld, welches er aber auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt.

 

Natürlich kann eine Lohnpfändung oder die Vorlage einer Abtretung negative Folgen für das Arbeitsverhältnis haben. Besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gibt es in der Regel nur dann Probleme, wenn die berufliche Tätigkeit einen Bezug zu Geld hat, z. B: Arbeit an der Kasse, im Einkauf, Personalverantwortung und ähnliches. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probezeit kann es sein, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Wie in der Probezeit möglich, ohne Begründung aufgelöst wird. Ob dies im Zusammenhang mit der Pfändung geschieht, kann man dann nie sagen.

siehe auch: Lohnpfändungstabelle

 

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